Guter Rat ist teuer ! Schlechter Rat, gar kein Rat oder „Halbwissen“ aus irgendwelchen Internetforen sind allerdings oftmals viel teurer und können unter Umständen gar die Existenz kosten !
Bevor Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen, sollte ofmtals eine Erstberatung erfolgen.
Diese kann nach Terminabsprache in den Kanzleiräumlichkeiten oder per Telefon / Email etc. erfolgen. In Ausnahmefällen und nach vorheriger Vereinbarung kann auch ein Hausbesuch oder Ortstermin erfolgen.
Die Kosten für eine umfassende anwaltliche Erstberatung von Verbrauchern sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt, dass eine Höchstgebühr von 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer (226,10 € brutto) vorsieht.
Da die Analyse Ihres Problems anhand Ihrer Unterlagen, eine erste Einschätzung der Rechtslage und der erste Entwurf einer sinnvollen Strategie je nach Problem unterschiedlich umfassend sein können, können die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung je nach Arbeitsaufwand niedriger als die Höchstgebühr ausfallen.
Nach der Erstberatung steht es Ihnen frei, ob Sie die Angelegenheit weiterverfolgen möchten oder nicht. Sollten Sie sich für eine weitere Tätigkeit entscheiden, werden die von Ihnen gezahlten Kosten der Erstberatung mit den weiteren Kosten verrechnen.
Sie müssen also nicht doppelt bezahlen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, holen wir für Sie gerne eine entsprechende Kostendeckungszusage bei Ihrer Versicherung ein.
Wird die Angelegenheit von Ihrem Versicherungsvertrag umfasst, so wird Ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung erteilen.
Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckungszusage erteilt, erfolgt die Abrechnung direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Bei Ihnen würden dann lediglich die Kosten einer üblicherweise anfallenden Selbstbeteiligung von meist 150,00 € bis 350,00 € anfallen.
Bitte bringen Sie daher stets die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung, insbesondere Ihre Versicherungsscheinnummer mit.
Sollten Sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts verfügen, können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen sog. "Beratungshilfeschein" beantragen.
Regelmäßig wird das der Fall sein, wenn Sie Sozialleistungen (beispielsweise nach SGB II - Leistungen) beziehen.
Fragen Sie hierzu einfach bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht nach, welche Unterlagen Sie für den Erhalt eines derartigen Beratungshilfescheins mitbringen müssen.
Wird Ihnen ein derartiger Beratungshilfeschein bewilligt, werden die Kosten für eine anwaltliche Beratung oder außergerichtliche Vertretung von der Landeskasse übernommen.
Für eine gerichtliche Auseinandersetzung kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe (für familiengerichtliche Verfahren) bewilligt werden.
Wird diese gewährt, übernimmt die Landeskasse die Kosten Ihres eigenen Anwalts für das gerichtliche Verfahren und Sie werden von den Gerichtskosten freigestellt.
Beachten Sie aber, dass die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts – auch bei Gewährung von Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe – von Ihnen gezahlt werden müssen, sofern Sie im Rechtsstreit unterliegen.
Ausnahmen gibt es im Arbeitsrecht, wo jede Partei die erstinstanzlichen Kosten selbst trägt.
Die entsprechenden Formular für die Beantragung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe halten wir für Sie vor und fülle diese gerne mit Ihnen gemeinsam aus.
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